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BAG: Betriebliche Altersversorgung – Anpassungsprüfung und -entscheidungwirtschaftliche Lage – Gewinnabführungsvertrag

Das BAG hat mit Urteil vom 15.11.2022 – 3 AZR 505/21 – wie folgt entschieden:

1. Der durch § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung sämtlicher Prüfungstermine in einem Unternehmen zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (Rn. 20).

2. Für die im Rahmen von § 16 Abs. 1 BetrAVG zu erstellende Prognose kommt es nicht auf die durchschnittlich in den drei letzten Jahren vor dem Anpassungsstichtag erwirtschaftete Eigenkapitalverzinsung an. Entscheidend ist vielmehr, ob sich im Referenzzeitraum eine positive Entwicklung abzeichnet, die eine für die Anpassung der laufenden Leistungen ausreichende wirtschaftliche Lage in den drei Jahren nach dem Anpassungsstichtag erwarten lässt (Rn. 24).

3. Bilanziell gebildete Rückstellungen für die Anpassung der Betriebsrenten verpflichten den Versorgungsschuldner nicht zur Anpassung der laufenden Leistungen. Sie haben im Wesentlichen einen Zeit-, insbesondere einen Steuerstundungseffekt (Rn. 40).

4. Ein Lagebericht nach § 289 HGB ist nicht geeignet, die auf den wirtschaftlichen Daten aus dem Jahresabschluss beruhende negative Prognose zu entkräften (Rn. 42 ff.).

5. Ein Gewinnabführungsvertrag – ohne Bestehen eines Beherrschungsvertrags – führt zu keinem Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens (Rn. 46 ff.).

(Orientierungssätze)