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BAG: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot – Berechnung der Karenzentschädigung – Einbeziehung von Leistungen Dritter – hier: beschränkte Aktienerwerbsrechte (Restricted Stock Units, RSUs)

Das BAG hat mit Urteil vom 25.8.2022 – 8 AZR 453/21 – wie folgt entschieden:

1. Der Begriff der „vertragsmäßigen Leistungen“ iSv. § 74 Abs. 2 HGB, auf deren Grundlage sich bei einem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (§§ 74 ff. HGB) die gesetzliche (Mindest-)Karenzentschädigung berechnet, umfasst nur solche Leistungen, die auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags beruhen und die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Vergütung für geleistete Arbeit erbringt (Rn. 26).

2. Schließt der Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Gewährung von Leistungen – hier: RSUs – nicht mit seinem Vertragsarbeitgeber, sondern mit der Obergesellschaft einer Unternehmensgruppe bzw. eines Konzerns, der bzw. dem sein Vertragsarbeitgeber angehört, sind die dem Arbeitnehmer seitens der (Konzern-)Obergesellschaft gewährten Leistungen – hier: RSUs – grundsätzlich nicht Teil der vertragsmäßigen Leistungen iSd. § 74 Abs. 2 HGB. Solche Leistungen sind deshalb regelmäßig bei der Berechnung der (Mindest-)Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB nicht zu berücksichtigen (Rn. 27, 35 ff.).

3. (Beschränkte) Aktienerwerbsrechte (hier: RSUs), die dem Arbeitnehmer aufgrund von Vereinbarungen mit einem Dritten gewährt werden, können nur dann Bestandteil der vertragsmäßigen Leistungen iSd. § 74 Abs. 2 HGB sein, wenn der Vertragsarbeitgeber im Hinblick auf ihre Gewährung – ausdrücklich oder konkludent – eine eigene (Mit-)Verpflichtung eingegangen ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (Rn. 37).

4. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn sich das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nach den zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffenen Vereinbarungen nicht auf den Geschäftsbereich des Vertragsarbeitgebers beschränkt, sondern sich auch auf den Geschäftsbereich eines anderen oder mehrerer Unternehmen der Gruppe bzw. des Konzerns erstreckt. Vereinbarungen über den Umfang des Wettbewerbsverbots gebieten kein anderes Verständnis des Begriffs der „vertragsmäßigen Leistungen“ in § 74 Abs. 2 HGB (Rn. 43 ff.).

(Orientierungssätze)