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BVerwG: Kommunale Wettbürosteuer unzulässig

Das BVerwG hat mit Urteil vom 20.9.2022 – 9 C 2.22 entschieden:

Die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer ist unzulässig, weil eine solche Steuer nach Maßgabe des Art. 105 Abs. 2a GG den bundesrechtlich speziell im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwett- und Sportwettensteuern) gleichartig ist.

(Amtlicher Leitsatz)

Volltext BB-Online BBL2023-22-2