Das BVerwG hat mit Urteil vom 20.9.2022 – 9 C 2.22 entschieden:
Die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer ist unzulässig, weil eine solche Steuer nach Maßgabe des Art. 105 Abs. 2a GG den bundesrechtlich speziell im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwett- und Sportwettensteuern) gleichartig ist.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2023-22-2