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BGH: „Sale and rent back“ – Zur Frage des Vorliegens eines verbotenen bzw. wucherähnlichen Rechtsgeschäfts bei einem kombinierten Kauf- und Mietvertrag

BGH, Urteil vom 16.11.2022 – VIII ZR 290/21

a) Zur Frage des Vorliegens eines nach § 34 Abs. 4 GewO verbotenen Rückkaufshandels im Falle des gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren anschließender Vermietung an den Verkäufer – „sale and rent back“ (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 – I ZR 179/07, NJW 2009, 3368 Rn. 19 ff. [WRP 2009, 1513]; BVerwGE 173, 108 Rn. 10 ff.).

b) Die Auslegung und Anwendung der bußgeldbewehrten Verbotsnorm des § 34 Abs. 4 GewO muss sich an den aus Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG ergebenden Grenzen einer zulässigen richterlichen Interpretation ausrichten.

(Amtliche Leitsätze)