Die Europäische Kommission hat die Änderung einer deutschen Förderregelung für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Ebenfalls gebilligt und genehmigt hat die Kommission Änderungen der deutschen Regelung zur Förderung der Offshore-Windenergieerzeugung in Deutschland (Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See oder WindSeeG).
Änderung einer deutschen Förderregelung für Erzeugung von erneuerbarem Strom
Die Regelung, die an eine kürzlich erfolgte Änderung des deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) angepasst wurde, trägt zur Verwirklichung der energie- und umweltpolitischen Ziele Deutschlands und der im europäischen Grünen Deal verankerten strategischen Ziele der EU bei.
Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin, zuständig für Wettbewerbspolitik sagte: „Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 wird durch die Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien die Dekarbonisierung der Stromerzeugung vorantreiben. Gleichzeitig wird eine Überkompensation der Erzeuger verhindert, indem die Förderung in Zeiten negativer Preise schrittweise eingestellt wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Nachfrage geringer ist und die Preise sinken. Die Regelung enthält auch Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Wettbewerbsverzerrungen so gering wie möglich gehalten werden.“
Die deutsche Beihilfemaßnahme
Deutschland hat bei der Kommission die geplante Verlängerung und Änderung seiner Förderregelung für erneuerbare Energie angemeldet, durch die die derzeitige Förderung auf der Grundlage der EEG-2021-Regelung größtenteils ersetzt wird. Die im April 2021 (SA.57779) von der Kommission genehmigte EEG-2021-Regelung war bereits im Dezember 2021 (SA.64376) und im September 2022 (SA.102303) geändert worden. Nun gilt sie bis Ende 2026.
Die EEG-2023-Förderregelung mit einer Gesamtmittelausstattung von 28 Mrd. EUR zielt darauf ab, den Anteil des erneuerbaren Stroms bis zum Jahr 2030 auf 80 % auszubauen, um bis 2045 Klimaneutralität zu erreichen.
Die Einzelbeihilfen werden in der Regel in Form einer Marktprämie gewährt, die der Netzbetreiber dem Erzeuger zusätzlich zum Marktpreis für den Strom zahlt. Bei sehr kleinen Anlagen wird die Beihilfe jedoch in Form einer Einspeisevergütung gewährt. Die Empfänger werden im Wege von wettbewerblichen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahren ausgewählt.
Die Ausschreibungen werden nach Technologien getrennt durchgeführt. Deutschland plant, die Zahl und das Volumen der Innovationsausschreibungen sowie der Ausschreibungen für solare Strahlungsenergie (Photovoltaik-Dachanlagen und -Freiflächenanlagen), für Windenergie an Land und für Biomethan zu erhöhen.
Mit dem EEG 2023 werden folgende Neuerungen und Änderungen eingeführt:
- Die Ausschreibungsverfahren werden geändert, um den Wettbewerb zu steigern, das Risiko einer Überkompensation weiter zu begrenzen und die Kosten für Verbraucher und Steuerzahler so gering wie möglich zu halten. Insbesondere führt die Regelung zusätzlich zu den bestehenden Vorkehrungen für Windenergie an Land und Biomasse einen wirksamen Mechanismus zur Kontrolle des Ausschreibungsvolumens für Innovationsausschreibungen sowie für Ausschreibungen für solare Strahlungsenergie und für Biomethan ein. Dieser Mechanismus ermöglicht es, das Ausschreibungsvolumen für jede Technologie anzupassen und eine Unterzeichnung der Ausschreibungen zu vermeiden.
- Durch Einführung einer Übergangslösung soll den anhaltenden Netzengpässen in Deutschland begegnet werden. Im Rahmen regionaler Maßnahmen wird der Ausbau der Stromerzeugung aus Onshore-Windkraft, Biomasse und Biomethan in Süddeutschland gefördert, um den höheren Kosten des Ausbaus erneuerbarer Energien in Süddeutschland Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass Projekte dort entwickelt werden, wo der Stromverbrauch höher ist.
- Deutschland wird die Förderung der Erzeugung erneuerbaren Stroms in Zeiten negativer Preise (d. h. wenn die Nachfrage niedrig ist und die Preise sinken) ab dem 1. Januar 2027 vollständig einstellen, um eine Überkompensation der Erzeuger zu verhindern.
Beihilferechtliche Würdigung der Kommission
Die Kommission hat die Änderung der deutschen Regelung auf der Grundlage der EU-Beihilfevorschriften, insbesondere der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022, geprüft.
Bei dieser Prüfung gelangte die Kommission zu folgendem Ergebnis:
- Die Regelung ist erforderlich und geeignet, um die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern und Treibhausgasemissionen zu verringern. Zudem trägt sie zu einer besseren Netzstabilität bei.
- Die Beihilfe ist angemessen, da sie auf das erforderliche Minimum beschränkt ist und die positiven Auswirkungen der Regelung, insbesondere die positiven Umweltauswirkungen, gegenüber ihren negativen Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverzerrungen überwiegen. Die Beihilfe wird in Form einer Prämie gewährt, die auf den niedrigsten in einem offenen und transparenten Ausschreibungsverfahren eingereichten Geboten basiert. Durch einen geeigneten Mechanismus zur Kontrolle des Ausschreibungsvolumens bei allen Technologien wird sichergestellt, dass die Ausschreibungen wettbewerbsorientiert sind. Außerdem sind die Beihilfen auf einen Höchstbetrag begrenzt, der durch die Finanzierungslücke, d. h. den für die Entwicklung der Projekte erforderlichen Betrag, bestimmt wird. Ferner werden die Marktsignale künftig weniger verzerrt, da die Unterstützung in Zeiten negativer Preise auslaufen wird.
Im Einklang mit der Evaluierungsanforderung der Leitlinien hat Deutschland einen detaillierten Plan für die unabhängige wirtschaftliche Bewertung des EEG 2023 ausgearbeitet und sich verpflichtet, die Datenerhebung und den Einsatz diesbezüglicher empirischer Methoden zu verbessern.
Auf dieser Grundlage hat die Kommission die Änderung der deutschen Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
Die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses wird über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.102084 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.
Änderung deutscher Regelung zur Förderung der Offshore-Windenergieerzeugung
Die Europäische Kommission hat Änderungen der deutschen Regelung zur Förderung der Offshore-Windenergieerzeugung in Deutschland (Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See oder WindSeeG) nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft und genehmigt. Die Regelung ergänzt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) und bringt die Verwirklichung der energie- und umweltpolitischen Ziele Deutschlands sowie der strategischen Ziele der EU im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal weiter voran.
Regelung Deutschlands
Deutschland hat bei der Kommission das Vorhaben angemeldet, das WindSeeG zu ändern, um die Offshore-Windenergieerzeugung in Deutschland weiterzuentwickeln. Die ursprüngliche Regelung wurde von der Kommission am 23. Juli 2014 (SA.38632) genehmigt und mehrmals verlängert bzw. geändert, zuletzt im Jahr 2021 (SA.57610) auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen von 2014.
Deutschland meldete folgende Änderungen der Regelung im Gesamtumfang von 1,5 Milliarde Euro an:
- eine Erhöhung der Ausbauziele für die installierte Kapazität von Offshore-Windenergieanlagen i) von 20 GW auf mindestens 30 GW bis 2030, ii) auf mindestens 40 GW bis 2035 und iii) von 40 GW auf mindestens 70 GW bis 2040;
- ein neues Ausschreibungsverfahren für eine andere Art von Standorten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Deutschlands, das es Offshore-Windenergieerzeugern ermöglicht, Gebote für Flächen abzugeben, die nicht zentral von der deutschen Regierung voruntersucht wurden. Deutschland geht davon aus, dass die Entwicklung der Offshore-Windenergie durch dieses neue Verfahren gestärkt und beschleunigt wird;
- ein dynamisches Gebotsverfahren für die Ausschreibung nicht zentral voruntersuchter Standorte, anhand dessen Deutschland zwischen mehreren Geboten mit einem Gebotswert von null unterscheiden und auswählen kann.
Die geänderte Regelung soll bis Ende 2026 weiter gelten.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des heutigen Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.103069 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.
(PM EU-Kommission – Vertretung in Deutschland – vom 21.12.2022)