Finanzminister Michael Boddenberg: „Wir wahren auch in diesem Jahr die Tradition“
Ab dem 20. Dezember gilt für die 33 hessischen Finanzämter der Weihnachtsfrieden.
„Das Jahr 2022 wird uns allen als historische Zäsur im Gedächtnis bleiben: Erstmals seit vielen Jahrzehnten des Friedens finden auf dem europäischen Kontinent Kriegshandlungen statt. Der Beginn des Krieges in der Ukraine fiel außerdem in eine Zeit, in der nach wie vor die Folgen der Corona-Pandemie das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben beeinflussten. Umso mehr wünsche ich deshalb zum Ausklang dieses schwierigen Jahres allen Bürgerinnen und Bürgern friedvolle und besinnliche Feiertage“, erklärte Hessens Finanzminister Michael Boddenberg heute in Wiesbaden. Er erläuterte: „Die Menschen im Land sollen die Weihnachtsfeiertage unbeschwert genießen können – dieser Gedanke steht hinter dem Weihnachtsfrieden. Aus diesem Grund wahren wir auch in diesem Jahr die Tradition: Ab dem 20. Dezember gilt für unsere 33 Finanzämter der Weihnachtsfrieden.“
Die Finanzämter sehen bis auf Ausnahmefälle für die Zeit vom 20. bis 31. Dezember davon ab, für die Bürgerinnen und Bürger belastende Maßnahmen zu ergreifen. „Ich möchte die nahenden Feiertage außerdem zum Anlass nehmen, allen Bürgerinnen und Bürgern zu danken, die ehrlich ihre Steuern zahlen. Sie leisten damit einen unverzichtbaren Beitrag für unser Gemeinwesen, für den Bau und Erhalt von Schulen, Kindergärten und Krankenhäusern sowie Verkehrswegen – um nur einige wenige Beispiele zu nennen. Ich wünsche ihnen sowie allen, die ihnen nahestehen, friedvolle und gesegnete Festtage sowie einen guten Start ins Jahr 2023!“, so der Finanzminister.
Mit dem Weihnachtsfrieden trägt die Hessische Steuerverwaltung dem besonderen Charakter des Festes durch verschiedene Maßnahmen Rechnung. Sie wird vom 20. bis 31. Dezember 2022 grundsätzlich:
1. keine Steuern oder andere Abgaben anmahnen,
2. Zwangsgelder weder androhen noch festsetzen,
3. Steuerpflichtige nicht zum Finanzamt vorladen,
4. Vollstreckungshandlungen unterlassen,
5. keine Außenprüfungshandlungen vornehmen und
6. in Steuer- und Bußgeldverfahren
die Einleitung eines Steuerstraf- und Bußgeldverfahrens dem Steuerpflichtigen nicht bekannt geben,
Steuerpflichtige nicht zur Vernehmung oder Anhörung vorladen,
keine Bußgeldbescheide zustellen und
Vollstreckungsmaßnahmen in Bußgeldsachen unterlassen.
Dies gilt nicht für kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolgen (z.B. Fälligkeit der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, Säumniszuschläge) und wenn im Einzelfall die Unterlassung notwendiger Maßnahmen im öffentlichen Interesse nicht vertretbar erscheint (z.B. bei drohender Verjährung).
(PM v. 13.12.2022)