Bis Ende Juni 2023 bleiben der erleichterte Zugang und die Öffnung für Leiharbeiternehmerinnen und Leiharbeitnehmer bestehen.
Mit der Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld werden die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld und die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer bis zum 30. Juni 2023 verlängert.
„Trotz der durch Putins schrecklichen Angriffskrieg verursachten unsicheren wirtschaftlichen Situation, ist die Lage am Arbeitsmarkt weiter stabil. Wir stehen in diesen schwierigen Zeiten weiter an der Seite der Unternehmen und Beschäftigten. Deswegen verlängern wir jetzt den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni 2023. Auch Leiharbeiternehmerinnen und -arbeitnehmer profitieren davon weiter. Damit schaffen wir sichere Perspektiven über den Winter hinaus. Kurzarbeit bleibt weiter eine stabile Brücke über ein tiefes wirtschaftliches Tal. Darauf ist Verlass.“, Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales
Die Verordnung regelt im Einzelnen:
-Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt für die Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
-auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
-Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern wird der Bezug von Kurzarbeitergeld weiterhin ermöglicht.
Die Regelungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
(Pressemitteilung vom 14.12.2022)