Das BAG hat mit Urteil vom 25.8.2022 – 6 AZR 499/21 – wie folgt entschieden:
1. Die für eine Ersatzeinreichung nach § 46g Satz 3 ArbGG vorausgesetzte vorübergehende technische Störung muss vom Rechtsanwalt zwingend glaubhaft gemacht werden (§ 46g Satz 4 ArbGG). Dies gilt auch dann, wenn sie offenkundig iSv. § 291 ZPO ist (Rn. 39).
2. Ein als Word-Datei eingereichter Schriftsatz ist nicht iSv. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet (Rn. 45).
3. Die Glaubhaftmachung der inhaltlichen Übereinstimmung eines formwirksam nachgereichten Dokuments mit einem früher eingereichten formunwirksamen nach § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG ist grundsätzlich unverzichtbar. Etwas anderes kann allenfalls in Betracht kommen, wenn der Inhalt des Dokuments von allen Beteiligten mit einem Blick sofort erfassbar ist (Rn. 46 ff.).
4. Diese formalen Anforderungen überspannen die Anforderungen an den Zugang zu Gericht nicht und sind daher mit dem Justizgewährungsanspruch vereinbar (Rn. 28 und Rn. 54).
(Orientierungssätze)