BAG: Keine einvernehmliche Beseitigung von übereinstimmenden Erledigungserklärungen – Klagerücknahme in der Revisionsinstanz

 

Das BAG hat mit Beschluss vom 8.11.2022 – 6 AZR 133/20 – wie folgt entschieden:  

1. Ein erstmals in der Revisionsinstanz erhobener Klageantrag kann ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden, solange über ihn nicht verhandelt worden ist. § 269 ZPO gilt auch im Revisionsverfahren (Rn. 11). 

2. Ein Klageantrag, der für erledigt erklärt werden soll, kann bei Zweifeln über das Bestehen eines erledigenden Ereignisses hilfsweise weiterverfolgt werden (Rn. 18). 

3. Übereinstimmende Erledigungserklärungen können nicht einvernehmlich von den Parteien beseitigt werden (Rn. 25). 

4. Eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO dient weder der Klärung komplexer rechtlicher Fragen noch der Rechtsfortbildung (Rn. 27 ff.).

(Orientierungssätze)