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EU-Kommission modernisiert Rahmen für gewerbliche Muster und Modelle – Schutz des geistigen Eigentums

Der Schutz gewerblicher Muster und Modelle in der EU soll billiger, schneller und zuverlässiger werden. Deshalb hat die EU-Kommission die dafür geltende Verordnung und Richtlinie überarbeitet. Beide Vorschläge modernisieren den EU-Rahmen für Geschmacksmuster und die parallelen nationalen Geschmacksmusterregelungen. „Zwanzig Jahre später bietet der derzeitige Rahmen für gewerbliche Muster und Modelle weiterhin einen soliden Schutz für diese Art von geistigem Eigentum“, sagte Thierry Breton, EU-Kommissar für Binnenmarkt. „Die heutige gezielte Modernisierung wird dazu beitragen, den Schutz gewerblicher Muster und Modelle von Erzeugnissen zu erleichtern. Gleichzeitig wird sie dazu beitragen, den Binnenmarkt bei der Verwendung von Ersatzteilen für Reparaturen zu vollenden, indem sie den in einigen Mitgliedstaaten noch immer gewährten übermäßigen Schutz begrenzt.“

Ziele der beiden Vorschläge:

(i) Vereinfachtes und gestrafftes Verfahren für die EU-weite Eintragung eines Geschmacksmusters:

Durch die Erleichterung der Vorlage von Geschmacksmustern in einer Anmeldung (z. B. durch die Einreichung von Videodateien) oder die Kombination mehrerer Geschmacksmuster in einer Anmeldung sowie durch die Senkung der für die ersten zehn Schutzjahre zu entrichtenden Gebühren werden die neuen Vorschriften den Schutz von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern zugänglicher, effizienter und erschwinglicher machen, insbesondere für einzelne Entwerfer und KMU.

(ii) Harmonisierte Verfahren und Gewährleistung der Komplementarität mit den nationalen Geschmacksmustersystemen:

Der neue Rechtsrahmen zielt darauf ab, eine größere Komplementarität zwischen der EU-Ebene und den nationalen Vorschriften zum Schutz von Mustern und Modellen zu gewährleisten, z. B. in Bezug auf die Anforderungen für die Eintragung von Mustern und Modellen oder die Vereinfachung der Vorschriften für die Nichtigerklärung eingetragener Muster und Modelle. Dies wird dazu beitragen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen in ganz Europa zu schaffen.

(iii) Reproduktion von Originalgeschmacksmustern zu Reparaturzwecken bei komplexen Erzeugnissen:

Durch die Einführung einer EU-weiten „Reparaturklausel“ in die Geschmacksmusterrichtlinie werden die neuen Vorschriften dazu beitragen, den Wettbewerb auf dem Ersatzteilmarkt zu öffnen und zu verstärken. Dies ist besonders wichtig für den Kfz-Reparatursektor, wo es in allen EU-Ländern rechtlich möglich sein sollte, identische Karosserieteile für die Reparatur zu reproduzieren, um das ursprüngliche Aussehen wiederherzustellen. Die vorgeschlagene „Reparaturklausel“ sollte nur für künftige Geschmacksmuster sofortige Rechtswirkung haben, während bereits geschützte Geschmacksmuster während einer Übergangszeit von zehn Jahren geschützt bleiben sollten.

Hintergrund

Die heutigen Vorschläge folgen auf den im November 2020 angenommenen Aktionsplan für geistiges Eigentum. Darin hatte die Kommission angekündigt, dass sie die EU-Rechtsvorschriften zum Geschmacksmusterschutz nach der erfolgreichen Reform des EU-Markenrechts überarbeitet. Grundlage waren die Ergebnisse einer umfassenden Evaluierung des Markenrechts. Sie hat gezeigt, dass die Geschmacksmustersysteme in der EU zwar insgesamt gut funktionieren, aber dennoch Mängel aufweisen, die behoben werden müssen. Sie folgt außerdem den Aufforderungen der Interessengruppen, des Rates und des Europäischen Parlaments an die Kommission, die Rechtsvorschriften über gewerbliche Muster und Modelle in der EU zu modernisieren und weiter zu harmonisieren. 

Nächste Schritte

Die beiden Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Annahme im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens übermittelt.

Sobald die Vorschläge angenommen sind, müssen die EU-Mitgliedstaaten die neuen Vorschriften der Richtlinie innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen. Was die Verordnung anbelangt, so werden die meisten Änderungen der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster bald (drei Monate) nach ihrem Inkrafttreten anwendbar sein, während die übrigen erst dann gelten, wenn die erforderlichen delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen erlassen sind (18 Monate nach Inkrafttreten).

(PM EU-Kommission – Vertretung in Deutschland – vom 29.11.2022)