IMAGO / Alexander Limbach

© IMAGO / Alexander Limbach

BAG: Neumasseunzulänglichkeit – Rangfolge Neumasseverbindlichkeiten – Rechtsfolgen einer sog. Neumasseunzulänglichkeitsanzeige 

Das BAG hat mit Urteil vom 25.8.2022 – 6 AZR 441/21 – wie folgt entschieden:  

1. Eine eingetretene Neumasseunzulänglichkeit bewirkt keine Änderung der in § 209 InsO festgelegten Rangfolge der Masseverbindlichkeiten (Rn. 31). Für eine analoge Anwendung der §§ 208 ff. InsO fehlt es an einer planwidrigen Gesetzeslücke (Rn. 33). 

2. Für die Rechtsfigur einer „haftungsrechtlichen Einrede“ gibt es keine Rechtsgrundlage (Rn. 52). 

3. Auf Neumasseverbindlichkeiten findet das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO entsprechend Anwendung, wenn der Insolvenzverwalter hinreichend dargelegt hat, dass Neumasseunzulänglichkeit eingetreten ist. In diesem Fall kann der Neumassegläubiger seine Ansprüche nur noch im Wege der Feststellungsklage verfolgen (Rn. 15). 

4. Einer vom Insolvenzverwalter erstatteten „Neumasseunzulänglichkeitsanzeige“ kommt keine einer Masseunzulänglichkeitsanzeige nach § 208 InsO entsprechende Bindungswirkung zu (Rn. 48). 

5. Der im Erkenntnisverfahren eine Neumasseunzulänglichkeit geltend machende Insolvenzverwalter hat diese substantiiert darzulegen und zu beweisen. Er kann eine nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetretene Neumasseunzulänglichkeit auch im Revisionsverfahren einwenden und noch nachweisen (Rn. 19).

(Orientierungssätze)