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EU-Kommission: Russischer Krieg gegen Ukraine – Deutschland darf Hilfe für Unternehmen verstärken

Die Europäische Kommission genehmigt Änderungen deutscher Beihilferegelungen, mit denen Unternehmen im Zusammenhang mit dem Krieg Russlands gegen die Ukraine unterstützt werden. Diese Regelungen werden bis Ende 2023 verlängert, das Gesamtbudget wird um bis zu 45 Milliarden Euro aufgestockt. Die Änderungen wurden auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen genehmigt. Die Kommission stützt sich dabei auf Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und erkennt an, dass das Wirtschaftsleben in der EU beträchtlich gestört ist.

Die deutsche Maßnahme

Bei den bestehenden Regelungen handelt es sich um: (i) eine von der Kommission am 19. April 2022 genehmigte Rahmenregelung (d. h. eine von Bund, Ländern und Gemeinden verwaltete Regelung) (SA.102542) und (ii) eine Rahmenregelung, bei der die Beihilfe in Form von Darlehensbürgschaften („Bürgschaftsregelung“) und zinsverbilligten Darlehen („zinsverbilligte Darlehensregelung“) gewährt wird, die die Kommission am 4. Mai 2022 genehmigt hat (SA.102631). Beide Regelungen wurden am 18. August 2022 geändert (SA.104019).

Deutschland meldete unter anderem die folgenden Änderungen der bestehenden Regelungen an: i) eine Verlängerung des Zeitraums, in dem Beihilfen gewährt werden können, bis zum 31. Dezember 2023 und ii) die Einführung der Möglichkeit, Schuldtitel wie Darlehen und Bürgschaften in andere Beihilfeformen wie direkte Zuschüsse umzuwandeln.

Begrenzte Beihilfebeträge

Im Hinblick auf Kleinbeihilfen meldete Deutschland i) eine Anhebung der Beihilfehöchstgrenzen im Einklang mit dem geänderten Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen an, die zu einer Aufstockung des Gesamtbudgets um bis zu 45 Milliarden Euro führt, und ii) die Einführung der Möglichkeit, die Beihilfe über einen Energieversorger weiterzuleiten.

Bürgschaftsregelung

Im Bezug auf die Bürgschaftsregelung werden folgende Optionen eingeführt: (i) staatliche Bürgschaften können in Ausnahmefällen Bankgarantien abdecken; und (ii) Großunternehmen können Bürgschaften aus dem Handel auf den Energiemärkten für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Gewährung der Beihilfe erhalten, um ihren Liquiditätsbedarf zu decken. In beiden Fällen können diese neuen Optionen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Garantien darauf abzielen, den Liquiditätsbedarf zu decken, der sich aus den Anforderungen an die Sicherheiten für Handelstätigkeiten auf den Energiemärkten ergibt.

Regelung für niedrigverzinsliche Darlehen

Bei der Regelung für zinsverbilligte Darlehen schließlich zielen die Änderungen darauf ab, den für die Berechnung der ermäßigten Zinssätze geltenden Basissatz anzupassen.

Bewertung der Kommission

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die deutschen Regelungen in ihrer geänderten Form nach wie vor erforderlich, geeignet und verhältnismäßig sind, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben. Sie stehen im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den Bedingungen des Befristeten Krisenrahmens in der Fassung vom 28. Oktober 2022.

Darüber hinaus wird die öffentliche Unterstützung an Bedingungen geknüpft. Damit sollen unzumutbare Wettbewerbsverzerrungen – insbesondere zwischen Versorgern – begrenzt und sichergestellt werden, dass begrenzte Beihilfebeträge an den Endbegünstigten weitergegeben werden, wenn sie über einen Energieversorger geleitet werden.

Auf dieser Grundlage hat die Kommission die Änderungen nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

(PM EU-Kommission – Vertretung in Deutschland – vom 23.11.2022)