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EuGH-Schlussanträge: Dienstleistung gegen Entgelt – Begriff des Steuerpflichtigen – Einrichtung des öffentlichen Rechts, die den Ausbau erneuerbarer Energien im Gemeindegebiet für die Einwohner …

gegen eine Eigenbeteiligung von 25 % organisiert und 75 % der Kosten über einen Zuschuss von einem Dritten erstattet erhält

GAin Kokott schlägt mit Schlussanträgen vom 10.11.2022 – C-612/21 vor, wie folgt zu entscheiden:

1. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c der Mehrwertsteuerrichtlinie ist dahin gehend auszulegen, dass es für die Entscheidung, zwischen wem eine Lieferung oder Dienstleistung gegen Entgelt vorliegt, vor allem auf eine Gesamtwürdigung der bestehenden Rechtsverhältnisse ankommt. Ergibt sich daraus ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung eines Dritten und der Lieferung oder Dienstleistung, liegt eine Leistung „gegen Entgelt“ vor.

2. Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist dahin gehend auszulegen, dass er einen Vergleich der konkreten Tätigkeit mit der Tätigkeit eines typischen Steuerpflichtigen der in Rede stehenden Berufsgruppe verlangt.

3. Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist dahin gehend auszulegen, dass zum einen die Feststellung, ob Umsätze im Rahmen der öffentlichen Gewalt vorliegen, nach einer materiellen Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Daher kann es unschädlich sein, wenn einer der Verträge zivilrechtlicher Natur ist, jedoch alle anderen Teile der Tätigkeit nicht unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausgeübt wurden, wie sie für andere private Wirtschaftsteilnehmer gelten. Zum anderen sind größere Wettbewerbsverzerrungen ausgeschlossen, wenn durch die Modalitäten der Ausübung öffentlicher Gewalt sichergestellt wird, dass private Wirtschaftsteilnehmer nicht von der Versorgung der Verbraucher ausgeschlossen, sondern daran beteiligt werden.

Volltext BB-Online BBL2022-2709-2