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LAG Nürnberg: Keine Erhöhung des Vergleichswertes wenn Gegenleistungen zur Beendigung eines Rechtstreits vereinbart werden

Das LAG Nürnberg hat mit Urteil vom 15.7.2022 – 2 Ta 45/22 wie folgt entschieden:  

Die Vereinbarung einer Sprinterklausel (vorzeitiges Ausscheiden bei Erhöhung der Abfindung), einer Verschwiegenheitsklausel und einer Sprachregelung erhöhen den Vergleichswert in der Regel nicht. Es handelt sich regelmäßig um Gegenleistungen zur Beendigung des Rechtsstreits.

§§ 45, 63 GKG