Das BAG hat mit Urteil vom 22.6.2022 – 4 AZR 495/21 – wie folgt entschieden:
1. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es erforderlich, dass sich die Rechtsmittelführerin in ihrer Berufungsbegründung hinreichend mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt. Dabei kann von ihr nicht mehr an Begründung verlangt werden als vom Arbeitsgericht selbst erbracht worden ist (Rn. 17).
2. Im Eingruppierungsrechtsstreit hat die klagende Beschäftigte nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen diejenigen Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die Tätigkeit die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Vergütungsgruppe erfüllt (Rn. 42).
3. Mit der bloßen Darstellung der ihr im Einzelnen übertragenen Aufgaben genügt die Klägerin ihrer Darlegungslast dann nicht, wenn die in Anspruch genommene Vergütungsgruppe ein Heraushebungsmerkmal enthält und sich dessen genauer Inhalt erst durch einen Vergleich mit der Ausgangsvergütungsgruppe erschließt. In diesem Fall hat sie auch darzulegen, wodurch sich ihre Tätigkeit von der „Normaltätigkeit“ unterscheidet. Der Umfang eines solchen Sachvortrags, der einen „wertenden Vergleich“ durch das Gericht ermöglicht, hängt von dem im konkreten Fall in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmal ab (Rn. 42).
4. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Aufbaufallgruppen können Umstände, die für die Erfüllung einer tariflichen Anforderung einer Aufbaufallgruppe berücksichtigt worden sind, grundsätzlich nicht noch einmal für die Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals einer höheren Aufbaufallgruppe herangezogen werden; sie sind „verbraucht“ (Rn. 50).
(Orientierungssätze)