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LAG Nürnberg: Freistellung und tatsächliche Beschäftigung schließen sich gegenseitig aus

Das LAG Nürnberg hat mit Beschluss vom Datum: 22.09.2021 – 2 Ta 89/21 – festgestellt:

Freistellung und tatsächliche Beschäftigung schließen sich gegenseitig aus und sind daher kostenrechtlich als ein Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG zu behandeln. Die Einigung auf eine Freistellung erhöht deshalb den Vergleichswert nicht, wenn bereits ein Weiterbeschäftigungsantrag streitwertmäßig zu berücksichtigen ist (vgl. Ziffer I.25.1.4 Streitwertkatalog).

(Inhaltsangabe des Beschlusses)

§§ 45, 43 GKG