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BFH: Ein Taxi ist kein „öffentliches Verkehrsmittel“ i.S. des § 9 Abs. 2 S. 2 EStG

Der BFH hat mit Urteil vom 9.6.2022 – VI R 26/20 – entschieden:

1. Ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi zählt nicht zu den „öffentlichen Verkehrsmitteln“ i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG.

2. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi können daher lediglich in Höhe der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG als Werbungskosten in Ansatz gebracht werden.

(Amtliche Leitsätze)

Volltext BB-Online BBL2022-2581-2