Country-by-Country-Reporting

Country-by-Country-Reporting

BMJ legt Referentenentwurf vor

Abbildung 1

Das Bundesjustizministerium hat den Referentenentwurf des Umsetzungsgesetzes zur Richtlinie zum öffentlichen Country-by-Country Reporting (pCbCR) vorgelegt. Die EU-Richtlinie regelt die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen multinationaler Unternehmen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen. Sie trat am 21.12.2021 in Kraft und die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 22.6.2023 in nationales Recht umzusetzen. Im Kern geht es bei pCbCR um eine öffentliche, länderspezifische Berichterstattung. Instrument ist der sog. “Ertragsteuerinformationsbericht”. Die Gruppenobergesellschaft hat diesen in einer Amtssprache der EU spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag zu veröffentlichen. Die Unterlassung der Veröffentlichung ist sanktionsbewährt. Sie steht in der gemeinsamen Verantwortung der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Konzerns. Inhaltlich sind im Ertragsteuerinformationsbericht für jeden Mitgliedstaat getrennt, Kennzahlen anzugeben, die Aufschluss über die Tätigkeiten der verbundenen Unternehmen der Gruppe und die ertragsteuerlichen Konsequenzen ermöglichen. Das pCbCR ist im Unterschied zum steuerlichen CbCR (§ 138a Abgabenordnung [AO]) enger gefasst, weil neben der Beschreibung der Art der Geschäftstätigkeit und der Zahl der Arbeitnehmer, nur Informationen zu Gewinnen, Erträgen und Ertragsteuerzahlungen der erfassten Unternehmen im Berichtszeitraum angegeben werden müssen. Das steuerliche CbCR umfasst dagegen weitere Kennzahlen von Unternehmen, wie etwa Umsätze und materielle Wirtschaftsgüter, sowie eine genaue Auflistung der unternommenen Geschäftsaktivitäten der in einem Land ansässigen Gesellschaften verbundener Unternehmen. Zum Zwecke der Umsetzung der Richtlinie wird der Vierte Abschnitts des Dritten Buchs des HGB um einen Vierten Unterabschnitt ergänzt. Nach § 342b Abs. 1 Handelsgesetzbuch-Entwurf (HGB-E) sind bestimmte im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen zur Erstellung und Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet, wenn die (Konzern-)Umsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils einen Betrag von 750 Mio. Euro übersteigen, mit Ausnahme von CRR-Kreditinstituten, wenn sie nach den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben einen länderbezogenen Bericht veröffentlichen. Sind die konzernunverbundenen Unternehmen und obersten Mutterunternehmen nicht in der Europäischen Union ansässig und sind sie im Inland über ein mittelgroßes oder großes Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung vergleichbarer Größe tätig, so hat jedes Tochterunternehmen bzw. jede Zweigniederlassung einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen. Inhalt und Form der Berichte sind ebenso gesetzlich geregelt wie die Pflichtangaben und der länderbezogene Ausweis der Angaben. Vorgesehen ist aber auch ein so genannter Offenlegungsaufschub. Sollten die zu veröffentlichenden Angaben den betroffenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zufügen, so können diese nicht in den Bericht aufgenommen werden. Dieses Vorgehen ist aber zu begründen. Bußgeldvorschriften zur Ahndung von Verstößen gegen die Veröffentlichungspflicht sind ebenso vorgesehen wie Ordnungsgeldvorschriften zur Durchsetzung der Offenlegungspflichten. Der Aufsichtsrat, respektive das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan muss künftig den Ertragsteuerbericht prüfen. Dies wird durch Änderungen im Aktiengesetz und SE-Ausführungsgesetz geregelt. Es überrascht nicht, dass CbC Reportings in Betriebsprüfungen zunehmend relevant werden. Dabei ist der Report vor allem im Rahmen der Vorbereitung auf eine solche Prüfung auf eine etwaige nicht gegebene Konsistenz zwischen Mitarbeiterzahl, Funktionen der Gesellschaften und Umsätzen oder Gewinnen hin zu überprüfen, um etwaige Doppelbesteuerungsrisiken und Herausforderungen aufgrund bestehender Compliance-Anforderungen begegnen zu können.

Professor Dr. Christian
Pelke
, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Bielefeld.

Pelke, StB 2022, Heft 11, Umschlagteil, I