Das SG Frankfurt am Main hat mit Gerichtsbescheid vom 10.10.2022 – S 13 U 127/21 – entschieden:
1. Bei der Höhe der Bemessung des Verletztengeldes eines Selbstständigen ist gem. § 47 Abs. 1 SGB VII i. V. m. § 47 SGB V als Berechnungsgrundlage nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts auf den Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit abzustellen.
2. Hierfür ist maßgeblich der steuerliche Gewinn aus dem Einkommenssteuerbescheid. Die Heranziehung einer betriebswirtschaftlichen Auswertung oder anderer Berechnungen entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben.
(Nicht Amtliche Leitsätze)