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WPK: Sanktionen gegen Russland wegen des Angriffskrieges gegen die Ukraine – Änderungen beim Verbot der Wirtschaftsprüfung, Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung

Art. 5n der VO (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, wurde neu gefasst (Änderungsverordnung (EU) 2022/1904 des Rates vom 6. Oktober 2022). Die Änderung trat am 7.10.2022 in Kraft, einen Tag nach der Verkündung im Amtsblatt der Europäischen Union (L 2591 vom 6.10.2022). An dem Verbot, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public Relations-Beratung für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen, hat sich nichts geändert (vgl. Art. 5n Abs. 1 der VO (EU) Nr. 833/2014). Neu und für den Berufsstand der WP/vBP relevant können die neuen Ausnahmetatbestände des Abs. 11 a) bis d) sein. Demnach können die zuständigen Behörden abweichend von dem Verbot, die genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese bspw. erforderlich sind für

  • die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Europäischen Union,
  • den Kauf bestimmter seltener Erze oder
  • die Gewährleistung des kontinuierlichen Betriebs von Infrastruktur, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind.

Bislang waren Ausnahmegenehmigungen durch die zuständigen Behörden nur für humanitäre Zwecke und für zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie möglich (alter Abs. 5, vgl. nunmehr Abs. 10). Aufgenommen wurde in den Artikel 5n das Verbot, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen u. a. in den Bereichen Rechtsberatung und IT-Beratung für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen (neuer Abs. 2 des Art. 5n). Der bisherige Ausnahmetatbestand des Absatzes 4, befindet sich nun im Absatz 7 (Ausnahme vom Verbot der Erbringung der o. g. Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden).

(Neu auf WPK.de vom 18.10.2022)