Der BFH hat mit Beschluss vom 20.9.2022 – VIII B 85/21 – entschieden:
1. NV: Mit der Aufforderung zur Bezeichnung einer ladungsfähigen Anschrift innerhalb einer Ausschlussfrist (§ 65 Abs. 2 S. 1 i. V. m. S. 2 FGO) erwächst für den Kläger die Obliegenheit, innerhalb der Ausschlussfrist seine aktuelle ladungsfähige Anschrift darzulegen und glaubhaft zu machen oder Gründe vorzutragen und glaubhaft zu machen, nicht über eine solche zu verfügen. Wegen dieser Obliegenheit muss das FG von Amts wegen insoweit keine eigenen Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung ergreifen.
2. NV: Verstreicht eine Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 S. 2 FGO vor der mündlichen Verhandlung fruchtlos, kann eine Verlängerung der Frist durch das FG bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht darin gesehen werden, dass es die mündliche Verhandlung durchführt und zur Sache verhandelt. Die prozessleitende Verfügung, die Ausschlussfrist zu verlängern, ist wie eine in der mündlichen Verhandlung erteilte Aufforderung nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO gemäß § 94 FGO i. V. m. § 160 Abs. 2 ZPO zu protokollieren. Fehlt ein entsprechender Hinweis im Protokoll, ist wegen dessen negativer Beweiskraft davon auszugehen, dass die Ausschlussfrist nicht verlängert worden ist.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext BB-Online BBL2022-2388-6