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FG Düsseldorf: Für nach Abschluss des Insolvenzverfahren noch rückständige Umsatzsteuerschulden aus Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters …

… ist die Haftung des/der Steuerpflichtigen nicht auf das ehemals zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen beschränkt

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 13.7.2022 – 4 K 1280/21 AO entschieden:

1. Die Reichweite der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Insolvenzverwalters bestimmt nicht, mit welchem Vermögen der Steuerpflichtige nach Abschluss des Insolvenzverfahrens für noch bestehende Umsatzsteuerschulden (hier: die während des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten entstanden waren) einstehen muss. Die Steuerschuld ist insofern nicht auf das ehemals zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Steuerpflichtigen beschränkt.(Rn.18)

2. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 23/22).Der Kläger erzielte als Unternehmer der Umsatzsteuer unterliegende Umsätze. Das Amtsgericht A-Stadt (Amtsgericht) eröffnete mit Beschluss vom 17. Juli 2008 – 00 IN 00/08 – das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Der Insolvenzverwalter zeigte gegenüber dem Amtsgericht am 23. September 2008 drohende Masseunzulänglichkeit an.

(Orientierungssätze, Juris)