Der BFH hat mit Urteil vom 28.6.2022 – I R 43/18 – entschieden:
Zu den inländischen Kapitalgesellschaften i. S. d. § 9 Nr. 2a GewStG gehören auch Kapitalgesellschaften, die ihren statutarischen Sitz im Ausland und ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland haben.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2022-2388-4