Das BAG hat mit Urteil vom 5.7.2022 – 9 AZR 341/21 – wie folgt entschieden:
1. § 202 Abs. 1 BGB, dem zufolge die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann, bezweckt einen umfassen den Schutz gegen im Voraus vereinbarte Einschränkungen von Haftungsansprüchen aus vorsätzlichen Schädigungen. Vertragliche Ausschlussfristenregelungen, die solche Ansprüche in zeitlicher Hinsicht beschränken, sind nichtig (Rn. 17).
2. Die Rechtsfolgen bestimmen sich in diesen Fällen nach § 306 BGB, der nicht nur zur Anwendung kommt, wenn sich die Unwirksamkeit einer AGB-Klausel aus den §§ 305 ff. BGB selbst ergibt, sondern auch dann, wenn sie gegen sonstige Verbote verstößt. Soweit die Ausschlussfristenklausel nicht teilbar ist, tritt an ihre Stelle nach § 306 Abs. 2 BGB das Gesetz (Rn. 18).
3. Die Bestimmungen in § 7 Abs. 3 BUrlG, die den gesetzlichen Anspruch auf Mindesturlaub zeitlich befristen, finden während der Elternzeit keine Anwendung. Die im BEEG enthaltenen Sonderregelungen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BEEG) gehen den allgemeinen Vorschriften in § 7 Abs. 3 BUrlG vor (Rn. 32).
4. Will der Arbeitgeber sein Recht aus § 17 Abs. 1 BEEG ausüben, den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub für Elternzeitmonate zu kürzen, obliegt es ihm, eine hierauf gerichtete rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben, die dem Arbeitnehmer zugehen muss. Sowohl für die Abgabe als auch für den Zugang der Kürzungserklärung beim Arbeitnehmer trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast (Rn. 39).
5. Sieht eine arbeitsvertragliche Quotelungsregelung vor, dass einem Arbeitnehmer im Jahr seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis für jeden Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs zusteht, ist diese Regelung gemäß § 13 Abs. 1 BurlG nichtig, wenn nicht gewährleistet ist, dass dem Arbeitnehmer unabhängig vom Beendigungszeitpunkt mindestens der in §§ 1, 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 BUrlG garantierte Jahresurlaub zusteht (Rn. 49).
(Orientierungssätze)