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BAG: Gebäudereinigung – tariflicher Erschwerniszuschlag – Atemschutzmaske 

Das BAG hat mit Urteil vom 20.7.2022 – 10 AZR 41/22 – wie folgt entschieden:  

1. Der Begriff der Atemschutzmaske iSv. § 10 Nr. 1.2 RTV ist im fachtechnischen, arbeitsschutzrechtlichen Sinn zu verstehen. Eine Atemschutzmaske im Tarifsinn ist deshalb nur eine solche, die als persönliche Schutzausrüstung (PSA) iSd. PSA-BV dazu bestimmt ist, die Beschäftigten vor einer Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen (Rn. 17 ff.). 

2. Ist Beschäftigten der Gebäudereinigung bei Ausübung ihrer Tätigkeit aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen oder vom Arbeitgeber – in Erfüllung seiner Pflichten aus § 618 BGB, §§ 3 ff. ArbSchG – vorgeschrieben, eine solche Atemschutzmaske (zB eine FFP2-Maske) zu tragen, besteht ein Anspruch auf einen Zuschlag nach § 10 Nr. 1.2 RTV iHv. 10 % auf den Lohn des Tätigkeitsbereichs (Rn. 12 und Rn. 31). 

3. Eine medizinische Gesichtsmaske (sog. OP-Maske) ist hingegen keine Atemschutzmaske iSd. RTV, denn sie dient nach ihrer Einordnung nach den die PSA-BV konkretisierenden Vorschriften, namentlich den Arbeitsmedizinischen Regeln, der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der DGUV Regel 112-190, vorrangig dem Fremd- und nicht dem Eigenschutz (Rn. 19 ff.). 

4. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass auch das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bei der Arbeit eine Erschwernis mit sich bringt. Nach den tariflichen Bestimmungen soll erst ein bestimmtes Maß an Erschwernis, wie sie nach der Einschätzung der Tarifvertragsparteien die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske als persönlicher Schutzausrüstung mit sich bringt, die Zuschlagspflicht auslösen (Rn. 32 f.).

(Orientierungssätze)