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BAG: Stufenzuordnung nach TV-L bei Einstellung – einschlägige Berufserfahrung – Abgrenzung zum Eingruppierungsrecht 

Das BAG hat mit Urteil vom 29.6.2022 – 6 AZR 475/21 – wie folgt entschieden:  

1. Für das Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung iSv. § 16 Abs. 2 TV-L ist entscheidend, ob die frühere Tätigkeit fachliche Anforderungen gestellt hat, welche nach der Einstellung den Entfall einer Einarbeitungszeit erwarten lassen. Dies setzt bei einer Vorbeschäftigung im öffentlichen Dienst grundsätzlich eine eingruppierungsrechtliche Gleichwertigkeit der alten und der neuen Tätigkeit voraus (Rn. 20). 

2. Eine identische Eingruppierung ist jedoch nicht erforderlich. Stufenzuordnung und Eingruppierung folgen unterschiedlichen Vorgaben. So kann eine Tätigkeit, welche wegen einem untergeordneten Zeitanteil in einer niedrigeren Entgeltgruppe verrichtet wurde, einschlägige Berufserfahrung für die Einstellung in einer höheren Entgeltgruppe („Aufbaufallgruppe“) vermitteln, wenn die neue Eingruppierung auf einen erhöhten Zeitanteil der bisherigen Tätigkeit zurückzuführen ist (Rn. 21 ff.). 

3. Ob nach der Einstellung eine Einarbeitung tatsächlich entfallen konnte, ist für die Stufenzuordnung unerheblich (Rn. 22).

(Orientierungssätze)