Die von einer gesetzlichen Krankenkasse gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten mindert nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge, sofern hierdurch ein finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Dies gilt — wie der Bundesfinanzhof (BFH) am 06.05.2020 (X R 16/18) entschieden hat — auch in den Fällen, in denen der Bonus pauschal ermittelt wird.
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