Der BFH hat mit Urteil vom 28.6.2022 – VII R 23/21 – entschieden:
1. Die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der bereits zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung eine Steuerstraftat des Schuldners zugrunde liegt, können gemäß § 177 Abs. 1 InsO nachträglich angemeldet werden.
2. Das FA darf durch Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO feststellen, dass ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn der Schuldner diesem Umstand isoliert widersprochen hat (Bestätigung von Senatsurteil vom 07.08.2018 – VII R 24, 25/17, BFHE 262, 208, BStBl II 2019, 19, Rz 16).
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2022-2133-4