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BFH: Unzulässigkeit einer im Jahr 2022 lediglich per Telefax erhobenen Anhörungsrüge

Der BFH hat mit Beschluss vom 23.8.2022 – VIII S 3/22 – entschieden:

Die Erhebung einer Anhörungsrüge durch einen Rechtsanwalt ist ab dem 01.01.2022 unzulässig, wenn sie nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO an den BFH übermittelt wird. Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit des Antrags. Er gilt als nicht vorgenommen.

(Amtlicher Leitsatz)

Volltext BB-Online BBL2022-2133-3