Der BFH hat mit Beschluss vom 23.8.2022 – VIII S 3/22 – entschieden:
Die Erhebung einer Anhörungsrüge durch einen Rechtsanwalt ist ab dem 01.01.2022 unzulässig, wenn sie nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO an den BFH übermittelt wird. Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit des Antrags. Er gilt als nicht vorgenommen.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2022-2133-3