Das BAG hat mit Urteil vom 24.5.2022 – 9 AZR 461/21 – wie folgt entschieden:
1. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG kann als reiner Geldanspruch aufgrund einer wirksamen Ausschlussfrist verfallen (Rn. 9).
2. Unter angemessener Berücksichtigung der in §§ 104 ff. SGB VII normierten Besonderheiten der Haftung im Arbeitsverhältnis führt es nicht zur Unwirksamkeit einer formularmäßigen Ausschlussfristenregelung, wenn diese nur die Haftung wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit ausnimmt, nach ihrem Wortlaut aber entgegen § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, verfallen können (Rn. 15 ff.).
3. Eine Ausschlussfristenregelung ist nicht deshalb intransparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil Ansprüche, deren Erfüllung der Schuldner anerkannt oder streitlos gestellt hat, nicht ausdrücklich ausgeklammert sind. Der Klauselverwender muss nicht ausdrücklich klarstellen, dass Ansprüche, auf deren Geltendmachung er verzichtet, mit Ablauf der Ausschlussfrist nicht verfallen (Rn. 29 ff.).
4. Ist eine in AGB enthaltene Ausschlussfristenklausel zu weit gefasst, weil sie die von § 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG und § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG geschützten Ansprüche umfasst, ist sie unter angemessener Berücksichtigung arbeitsrechtlichen Besonderheiten nicht wegen dieses Verstoßes und sich nur daraus ergebender unzureichender Transparenz unwirksam (Rn. 33).
5. In einer AGB-Ausschlussfristenklausel muss die Haftung für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht, nicht ausdrücklich ausgenommen werden. Es ist ausreichend, die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, allgemein auszunehmen (Rn. 34 ff.).
6. Ausschlussklauseln können auch Ansprüche wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfassen (Rn. 37 ff.).
7. Eine Ausschlussfristenklausel ist auch nicht deswegen intransparent, weil sie Urlaubsansprüche im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht ausdrücklich ausnimmt. Einem Arbeitnehmer erschließt sich ohne weiteres, dass er seinen „Jahresurlaub“, dh. den ihm in jedem Kalenderjahr zustehenden Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, zur Vermeidung seines Erlöschens nicht in den ersten drei Monaten des Urlaubsjahrs in Textform geltend machen muss, sondern ihn – zumindest – im gesamten Urlaubsjahr verlangen kann (Rn. 40 ff.).
(Orientierungssätze)