Im Wesentlichen umfasst die Rechtsverordnung zwei Regelungsbereiche, nämlich erstens Vorgaben für die Steuerberaterplattform und zweitens Regelungen für die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer:
Die Bundessteuerberaterkammer hat zur elektronischen Kommunikation und elektronischen Zusammenarbeit sowie zum sicheren Austausch von Daten und Dokumenten ab dem 1.1.2023 eine Steuerberaterplattform einzurichten. Über die Steuerberaterplattform soll insbesondere die Identifizierung und Authentisierung mit Bestätigung der Berufsträgereigenschaft so durchgeführt werden können, dass sie unter anderem für die digitalen Dienstleistungen aus dem Aufgabenbereich der Steuerberaterkammern zentral und einheitlich zur Verfügung stehen. Die erste Ausbaustufe der Steuerberaterplattform soll die Einrichtung und der Betrieb eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs sein. Das Postfach ist ein Medium zur sicheren und authentisierten Kommunikation im EGVP/OSCI-Verbund, den Steuerberaterinnen, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften zukünftig nutzen sollen und der eine zentrale Bedeutung haben wird. Die Steuerberaterplattform stellt als zentrales Element eine bestätigte Steuerberateridentität zur Verfügung, die es Steuerberaterinnen, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Berufsausübungsgesellschaften ermöglicht, sich bei Online-Diensten zu authentisieren und hierbei die Berufsträgereigenschaft tagesaktuell nachzuweisen.
Nachrichten, die Steuerberaterinnen, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Berufsausübungsgesellschaften über ihre Postfächer versenden, werden mit einem vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis versehen, der sowohl die Personenidentität als auch die Berufsträgereigenschaft bestätigt. Dieser Herkunftsnachweis ist Voraussetzung für die Formwirksamkeit von Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren. Daher muss auch für die Authentisierung im Steuerberaterpostfach eine bestätigte Berufsträger-Identität verwendet werden. Dies gilt in gleicher Weise für alle Dienste, die Steuerberaterinnen, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften mit dieser Identität nutzen – und damit auch für das Steuerberaterpostfach. Insbesondere sofern die Steuerberaterin, der Steuerberater, die Steuerbevollmächtigte, der Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft vor den Gerichten postulationsfähig ist, stellen die Verfahrensordnungen beim Versand über ein besonderes Steuerberaterpostfach die Anforderung des (eigenhändigen) Versands durch die Berufsträgerin oder den Berufsträger (vergleiche §§ 130a Abs. 3 ZPO und § 52a Abs. 3 FGO). Dies kann nur durch ein hinreichend sicheres, personenbezogenes Authentisierungsverfahren gewährleistet werden.
(Quelle: PM BMF vom 6.9.2022)