Das BAG hat mit Urteil vom 29.6.2022 – 6 AZR 465/21, ECLI:DE:BAG:2022:290622.U.6AZR465.21.0 – entschieden:
1. Ein Anspruch auf die „Besitzstandszulage Kind“ gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 TVÜ[1]Länder („gezahlt wird“) besteht nur so lange, wie der Beschäftigte gemäß einer entsprechenden Festsetzung der Kindergeldkasse Kindergeld tatsächlich und – außer in den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Länder – ununterbrochen bezieht. Die bloße Kindergeldberechtigung ist hierfür unzureichend (Rn. 14).
2. Etwas anderes gilt im Falle der zweiten Alternative des § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder („ohne Berücksichtigung der §§ … gezahlt würde“), dh. beim Zusammentreffen mehrerer Kindergeldberechtigter oder mehrerer Leistungen (Rn. 15).
3. Lehnt die Kindergeldkasse die Festsetzung von Kindergeld bestandskräftig ab oder hebt sie diese bestandskräftig auf, erlischt daher der Anspruch auf die Besitzstandszulage endgültig. Das gilt auch dann, wenn ein rechtswidriger, aber nicht nichtiger Bescheid der Kindergeldkasse nicht mit Einspruch und/oder Klage angegriffen wird (Rn. 17).
4. Erhält der Beschäftigte nach einer Unterbrechung später erneut Kindergeld, lebt der Anspruch auf die „Besitzstandzulage Kind“ nur in den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ Länder wieder auf (Rn. 17, 22).
(Orientierungssätze)
BKGG §§ 3, 4; EStG §§ 62, 63, 64, 65, § 70 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2; FGO § 46 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 97 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 11; Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) § 29