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BAG: Höhe eines Anspruchs auf immateriellen Schadenersatz – Verstoß gegen die DSGVO

Das BAG hat mit Urteil vom 5.5.2022 – 2 AZR 363/21 – entschieden:

1. Die Bestimmung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadenersatzanspruchs gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO richtet sich nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Rn. 12).

2. Es kann dahinstehen, ob eine nicht vollständige Erfüllung der Auskunftspflicht gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO für sich genommen einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründet. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte das Landesarbeitsgericht im Streitfall die Anspruchshöhe mit 1.000,00 Euro nicht ermessensfehlerhaft zu niedrig festgesetzt (Rn. 11, 15 ff.).

(Orientierungssätze)