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EuGH: Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Begriff der Vergütung – Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Eigentumsrecht – Niederlassungsfreiheit

Der EuGH hat mit Urteil vom 1.08.2022 – C-352/20 („HOLD Alapkezelő“) – entschieden:

Art. 14 bis 14b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in der durch die Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 geänderten Fassung, Art. 13 Abs. 1 und Anhang II Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010

sind dahin auszulegen, dass die Bestimmungen über die Vergütungspolitik und ‑praxis auf Dividenden, die eine Gesellschaft, deren reguläre Tätigkeit die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und alternativer Investmentfonds (AIF) ist, unmittelbar oder mittelbar an bestimmte ihrer Angestellten, die als Geschäftsleiter, Anlageleiter bzw. Portfoliomanager tätig sind, aufgrund ihres Eigentumsrechts an den Aktien dieser Gesellschaft zahlt, anwendbar sind, wenn die Politik der Ausschüttung dieser Dividenden diese Angestellten dazu verleiten kann, Risiken einzugehen, die den Interessen der von dieser Gesellschaft verwalteten OGAW bzw. AIF sowie den Interessen von deren Anlegern schaden, und daher geeignet ist, die Umgehung der sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Anforderungen zu erleichtern.

(Tenor)

Volltext BB-Online BBL2022-1877-1