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BAG: Beitragspflicht – Sozialkassen der Bauwirtschaft – betrieblicher Geltungsbereich – Bodenbeschichtungsarbeiten – Steinmetzhandwerk

Das BAG hat mit Urteil vom 27.4.2022 – 10 AZR 322/20 – wie folgt entschieden:

1. Das in einem VTV angeordnete Außerkrafttreten eines vorangegangenen VTV führt, soweit nicht besondere Anhaltspunkte auf etwas anderes hinweisen, zu einer Ablösung, nicht aber zu einer rückwirkenden Aufhebung des vorangegangenen VTV (Rn. 19).

2. Die Beschichtung von Böden mit einer flüssigen Masse, die aus Kunstharz und Beimischungen von Quarzsand oder Quarzkiesel besteht, unterfällt jedenfalls als bauliche Tätigkeit iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV deren betrieblichen Geltungsbereich. Die Herstellung einer solchen Beschichtung nach den Wünschen des Bauherrn zählt zur Erstellung, Instandsetzung und Instandhaltung von Bauwerken. Ob diese Tätigkeit auch unter den Begriff der Estricharbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 11 VTV fällt, bleibt unentschieden (Rn. 24 ff.).

3. Bodenbeschichtungsarbeiten, die darin bestehen, eine flüssige oder zähflüssige Masse aufzutragen, sind nicht nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 13 VTV vom betrieblichem Geltungsbereich ausgenommen. Es handelt sich nicht um die in § 1 Nr. 2.1 TV Steinmetz aufgeführten Tätigkeiten von Steinmetzen. Zu diesen zählen ua. die Herstellung, Bearbeitung oder Verlegung von Bodenbelägen aus Natur- oder ggf. Kunststeinen, nicht aber sie durch Ausbringen einer Beschichtungsmasse herzustellen (Rn. 32 ff.).

4. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft ist auch dann Inhaberin der Beitragsansprüche und im Beitragsprozess aktivlegitimiert, soweit sie als Einzugsstelle Beiträge einzieht, die anderen Sozialkassen zustehen (Rn. 48).

(Orientierungssätze)