Das BAG hat mit Urteil vom 27.4.2022 – 10 AZR 263/19 – wie folgt entschieden:
1. Die Montage und Installation von sog. Aufdach-Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) stellen bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV dar, denn diese Arbeiten dienen der Errichtung, Vollendung, Instandsetzung oder -haltung von Bauwerken (Rn. 22 ff.).
2. Die Montage, Installation und Inbetriebnahme von PV-Anlagen auf Dächern sind zugleich Arbeiten des Elektroinstallationsgewerbes nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV, denn es handelt sich um typische Tätigkeiten eines Elektronikers. Es liegen „So-wohl-als-auch-Tätigkeiten“ vor (Rn. 25 ff.).
3. Bei solchen „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ kommt es für die Frage der Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs des VTV darauf an, welches Gepräge diese Tätigkeiten dem Betrieb geben. Werden sie von Fachleuten des vom VTV grundsätzlich ausgenommenen Gewerks ausgeführt oder angeleitet bzw. überwacht, bleibt es – sofern kein Rückausnahmetatbestand erfüllt ist – bei der Ausnahme vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV (Rn. 34 f.).
4. Die Montage und Installation von PV-Anlagen erfüllt regelmäßig nicht die Voraussetzungen der Rückausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 (Trocken- und Montagebauarbeiten), wenn die betriebliche Tätigkeit über die Montage der Unterkonstruktion und die reine Befestigung am Trägerwerk hinausgeht. Erfolgt die Montage gleichzeitig mit der Kabelverlegung und dem Anschluss an die Verkabelung – unter Beachtung entsprechender VDE-Vorschriften – können die Montagebauarbeiten nicht getrennt von den Elektroarbeiten betrachtet werden. Zusammen ausgeführte Arbeitsschritte dürfen bei der Prüfung, ob der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet ist, nicht künstlich aufgespalten werden (Rn. 37 ff.).
(Orientierungssätze)