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LG Dortmund: Werbung für den Verkauf von „Split-Klimaanlagen“ – Pflicht zum Hinweis auf die Montage durch einen Fachbetrieb

Mit Urteil vom 23.5.2022 – 13 O 15/21 – hat das LG Dortmund dem Betreiber eines Baumarktes untersagt, mit Kältemittel vorbefüllte „Split-Klimaanlagen“ zu bewerben, ohne dabei darauf hinzuweisen, dass solche Anlagen ausschließlich durch einen zertifizierten Fachbetrieb eingebaut werden dürfen. Das Gericht stellte fest, dass eine mit dem Kältemittel „R32“ vorbefüllte „Split-Klimaanlage“ eine Einrichtung im Sinne der F-Gase-Verordnung ist. Dies folge bereits aus dem Umstand, dass eine Split-Klimaanlage aus zwei Teilen bestehe, die bei der Installation miteinander verbunden werden müssen. Daneben handele es sich bei dem Kältemittel um ein teilfluoriertes Treibhausgas.

Darüber hinaus sei der Hinweis auf die Pflicht zur Montage durch einen Fachbetrieb derart wesentlich, dass das Weglassen der Information eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG darstelle. Denn in einem (Online-)Baumarkt würden in der Regel Artikel zur Selbstmontage verkauft. Die Pflicht zur Montage durch einen Fachbetrieb, die mit nicht unerheblichen Kosten für die Kunden verbunden sei, sei daher für deren Kaufentscheidung entscheidend.

Da eine Installation ohnehin erforderlich sei, könnten sich die Kunden gegebenenfalls auch dazu entschließen, das Klimagerät von einem Fachbetrieb zu erwerben, um das Gerät und die Montage aus einer Hand zu erhalten. Von der Einholung eines solchen Komplettangebots würden die angesprochenen Kunden aber durch das Verschweigen der Montageverpflichtung abgehalten.

(Meldung Wettbewerbszentrale vom 8.6.2022)