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EuGH: Steuerpflichtiger, der sein Recht auf Vorsteuerabzug vor dem Ablauf einer Ausschlussfrist nicht ausgeübt hat – Unmöglichkeit, diesen Abzug im Rahmen der Berichtigung vorzunehmen

Der EuGH hat mit Urteil vom 7.7.2022 – C-194/21 („Staatssecretaris van Financiën“) – entschieden:

Die Art. 184 und 185 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13.7.2010 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass:

sie es nicht untersagen, einem Steuerpflichtigen, der es versäumt hat, vor Ablauf der vom nationalen Recht vorgesehenen Ausschlussfrist das Recht auf Abzug der Vorsteuer für den Erwerb eines Gegenstands oder einer Dienstleistung auszuüben, die Möglichkeit zu verwehren, diesen Abzug später bei der ersten Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung zum Zweck besteuerter Umsätze im Wege einer Berichtigung vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn weder ein Rechtsmissbrauch noch ein Betrug, noch ein Steuerausfall festgestellt wurden.

(Tenor)

Volltext BB-Online BBL2022-1685-2