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BFH: Keine Zurechnung eines Anteils am Gesamthandsvermögen aufgrund einer Treuhandabrede

Der BFH hat mit Urteil vom 12.1.2022 – II R 16/20 – entschieden:

1. Ein Anteil am Vermögen der Gesamthand i. S. d. § 6 GrEStG kann auch über eine mehrstöckige Beteiligung vermittelt werden.

2. Bei Treuhandverhältnissen ist der Anteil am Vermögen der Gesamthand dem Treuhänder zuzurechnen.

(Amtliche Leitsätze)

BB-Online: BBL2022-1622-2