Der BFH hat mit Urteil vom 12.1.2022 – II R 16/20 – entschieden:
1. Ein Anteil am Vermögen der Gesamthand i. S. d. § 6 GrEStG kann auch über eine mehrstöckige Beteiligung vermittelt werden.
2. Bei Treuhandverhältnissen ist der Anteil am Vermögen der Gesamthand dem Treuhänder zuzurechnen.
(Amtliche Leitsätze)
BB-Online: BBL2022-1622-2