Der EuGH hat mit Urteil vom 30.6.2022 – C-146/21 („DGRFP Bucureşti“) – entschieden:
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der das Reverse-Charge-Verfahren nicht für einen Steuerpflichtigen gilt, der vor der Bewirkung der steuerpflichtigen Umsätze seine Erfassung für Mehrwertsteuerzwecke weder beantragt noch von Amts wegen erhalten hatte.
(Tenor)
BB-Online: BBL2022-1621-2