IMAGO / Panthermedia

© IMAGO / Panthermedia

BGH: Gesamtschaden der Insolvenzgläubiger nach deliktischer Verschiebung von Vermögenswerten – Geltendmachung durch Insolvenzverwalter vor Abschluss des Insolvenzverfahrens

Der BGH hat mitUrteil vom 19.5.2022 – III ZR 11/20 – entschieden: Durch die deliktische Verschiebung von Vermögenswerten (§ 257 StGB) nach Begehung eines Eingehungsbetrugs im Rahmen einer Kapitalanlage tritt ein Gesamtschaden der Insolvenzgläubiger im Sinne des § 92 Satz 1 InsO ein. Dieser kann während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.