Das BAG hat mit Urteil vom 23.2.2022 – 4 AZR 354/21 – wie folgt entschieden:
1. Gemäß § 29 TVÜ-VKA gelten für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, ab dem 1. Januar 2017 für Eingruppierungen die §§ 12, 13 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA. Nach § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung grundsätzlich unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit (Rn. 14).
2. Eine Eingruppierung nach § 12 TVöD/VKA setzt bei unveränderter Tätigkeit über den 31. Dezember 2016 voraus, dass sich aus der zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA eine höhere Entgeltgruppe ergibt, und der Beschäftigte bis zum 31. Dezember 2017 eine dementsprechende Eingruppierung beantragt hat („Höhergruppierungsantrag“), § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA (Rn. 15).
3. Nach § 12 Abs. 2 TVöD/VKA ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang, für dessen Bestimmung das Arbeitsergebnis maßgebend ist. Handelt es sich – wie bei dem Tarifbegriff des Schulhausmeisters iSv. Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA – um ein sog. Funktionsmerkmal, ist regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsergebnis und damit von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen (Rn. 19 f., 23 f.).
4. Eine Anlage der Gebäudeleittechnik iSd. Entgeltgruppe 7 Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA ist eine Einrichtung der Gebäudeautomation, mit der technische Gebäudeausrüstungen – wie etwa zentrale Heizungs- und Lüftungssysteme, Licht- und Beschattungsanlagen – zentral von einem softwarebasierten System überwacht und gesteuert werden können (Rn. 39).
5. Unter „konfigurieren“ iSd. Klammerzusatzes zur Entgeltgruppe 7 Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA ist die bedarfsgerechte Anpassung der Systemeinstellungen der zu betreuenden Anlage im Rahmen der durch den Hersteller eingeräumten Steuerungsmöglichkeiten unter Anwendung der Systemsoftware zu verstehen. Eine Änderung der vom Hersteller vorgenommenen Programmierung der Systemsoftware ist nicht vorausgesetzt (Rn. 49 ff.).
6. Ein Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b TVÜ-VKA kann zugleich die Geltendmachung einer höheren Vergütung iSd. § 37 Abs. 1 TVöD/VKA zum Inhalt haben. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen (Rn. 65).
(Orientierungssätze)