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BAG: Anspruch des Betriebsrats auf Abschluss eines Sozialplans – Bildung erst nach Beginn der Betriebsänderung

BAG: Anspruch des Betriebsrats auf Abschluss eines Sozialplans – Bildung erst nach Beginn der Betriebsänderung

Das BAG hat mit Beschluss vom 8.2.2022 – 1 ABR 2/21 – wie folgt entschieden:

1. Die Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach §§ 111 ff. BetrVG knüpfen an die geplante Betriebsänderung an. Eine Planung in diesem Sinn ist gegeben, wenn der Arbeitgeber aufgrund seiner Vorüberlegungen grundsätzlich dazu entschlossen ist, eine Betriebsänderung durchzuführen (Rn. 21, 24).

2. Ein Betriebsrat, der in einem bislang betriebsratslosen Betrieb gewählt wird, nachdem der Arbeitgeber begonnen hat, eine Betriebsänderung durchzuführen, kann nicht verlangen, dass ein Sozialplan aufgestellt wird (Rn. 19 ff.).

3. Das Betriebsverfassungsrecht enthält keine generelle Verpflichtung des Arbeitgebers, mit einer an sich beteiligungspflichtigen Maßnahme so lange zu warten, bis im Betrieb ein funktionsfähiger Betriebsrat gebildet ist. Das gilt selbst dann, wenn mit der Wahl eines solchen zu rechnen und die Zeit bis zu dessen Konstituierung absehbar ist (Rn. 30).

(Orientierungssätze)