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BAG: Kündigungsschutzklage – Berufungsinstanz – Klageänderung – Heilung im schriftlichen Verfahren

Das BAG hat mit Urteil vom 28.4.2022 – 6 AZR 237/21 – wie folgt entschieden:

Im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) werden Verfahrensmängel durch rügeloses Einlassen gemäß § 295 Abs. 1 ZPO geheilt, wenn die Partei den Mangel in ihrem nächsten eingereichten Schriftsatz nicht rügt, obgleich sie ihn kennt oder schuldhaft nicht kennt (Rn. 12).

(Orientierungssatz)