Das BAG hat mit Urteil vom 28.4.2022 – 6 AZR 237/21 – wie folgt entschieden:
Im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) werden Verfahrensmängel durch rügeloses Einlassen gemäß § 295 Abs. 1 ZPO geheilt, wenn die Partei den Mangel in ihrem nächsten eingereichten Schriftsatz nicht rügt, obgleich sie ihn kennt oder schuldhaft nicht kennt (Rn. 12).
(Orientierungssatz)