Das BAG hat mit Urteil vom 30.3.2022 – 10 AZR 194/20 – wie folgt entschieden:
1. Bodenmarkierungsarbeiten in Industriehallen zur Abgrenzung von ua. Fuß- und Fahrwegen stellen bauliche Leistungen nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV dar, denn diese werden mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des Baugewerbes ausgeführt. Insoweit genügt es, wenn solche der in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV genannten Gewerke – hier des Maler- und Lackiererhandwerks – verwendet werden (Rn. 21).
2. Bodenmarkierungsarbeiten in Industriehallen sind zugleich solche des Maler- und Lackiererhandwerks nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV und nach dessen Halbs. 1 grundsätzlich vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen. Es liegen „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ vor. Dabei genügt es, wenn einzelne, dem ausgenommenen Gewerk zuzuordnende Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegend ausgeführt werden (Rn. 23 f.).
3. Bei solchen „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ kommt es für die Frage der Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs des VTV darauf an, welches Gepräge diese Tätigkeiten dem Betrieb geben. Werden sie von Fachleuten des vom VTV grundsätzlich ausgenommenen Gewerks ausgeführt oder angeleitet bzw. überwacht, bleibt es – sofern kein Rückausnahmetatbestand erfüllt ist – bei der Ausnahme vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV (Rn. 26).
4. Bodenmarkierungsarbeiten in Industriehallen sind keine Straßenbauarbeiten (Fahrbahnmarkierungsarbeiten) iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV. Eine Rückausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 Halbs. 2 VTV scheidet damit aus. Fahrbahnmarkierungsarbeiten im Tarifsinn des VTV liegen nur vor, wenn sie an dem Bauwerk „Straße“ – oder ähnlichen Verkehrsflächen – erbracht werden. Markierungen von Fahr- und Fußwegen in einem Gebäude wie einer Industriehalle werden aber an dem Gebäude als Bauwerk erbracht und dienen der Fertigstellung, Reparatur oder Instandsetzung bzw. -haltung des Gebäudes, nicht einer Straße (Rn. 30 ff.).
(Orientierungssätze)