Der BFH hat mit Beschluss vom 14.3.2022 – II B 25/21 – entschieden:
NV: Ergibt sich die Höhe eines Abfindungsanspruchs aus einer Satzungsregelung einer GmbH, ist diese korporationsrechtliche Bestimmung nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus auszulegen. Subjektive Vorstellungen der beim Erstellen der betreffenden Klausel beteiligten Personen sind unbeachtlich (Anschluss an I. und IV. Senat des BFH).
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2022-1301-5