Das BAG hat mit Beschluss vom 25.4.2022 – 3 AZB 2/22 – wie folgt entschieden:
1. Ob die durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften ab dem 1. Januar 2022 erfolgten Erleichterungen der Formalitäten bei Einreichung eines elektronischen Dokuments anwendbar sind, richtet sich danach, wann die Frist abläuft, die mit der Einreichung des Dokuments gewahrt werden soll (Rn. 11).
2. Es erscheint zweifelhaft, ob nicht durchsuchbare oder nicht kopierbare PDF-Schriftsätze, für die Fristen galten, die vor dem 1. Januar 2022 abgelaufen sind, auch dann, wenn das elektronische Verfahren nicht iSd. § 298a Abs. 1 ZPO führt, als nicht formwirksam behandelt werden können (Rn. 13 ff.).
3. Nach § 130a ZPO nF und § 46c ArbGG nF und § 2 Abs. 2, § 5 ERVV nF ist für die Einreichung eines elektronischen Dokuments nur noch zwingend, dass es im PDF-Format eingereicht ist. Ist dies der Fall, kommt es für die Formwirksamkeit der Einreichung darauf an, ob das elektronische Dokument konkret zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist, obwohl die vorgesehenen Standards nicht eingehalten sind. Es ist zurückzuweisen, wenn es ohne zwischenzeitliches Ausdrucken nach dem konkreten Stand der elektronischen Aktenbearbeitung nicht bearbeitet werden kann (Rn. 23).
4. § 130a Abs. 6 ZPO sieht bei Formmängeln ein Heilungsverfahren vor, dass durch einen unverzüglichen Hinweis des Gerichts eingeleitet wird. Ist ein Hinweis nicht unverzüglich erteilt, fällt jedoch weder die Notwendigkeit noch die Möglichkeit der Heilung weg (Rn. 28).
5. Ein eingereichtes elektronisches Dokument ist nicht deshalb formunwirksam, weil nicht sämtliche Schriftarten eingebettet sind. Das Erfordernis der Einbettung der Schriftarten ergibt sich weder aus § 130a ZPO aF/nF noch aus § 46c ArbGG aF/nF oder aus der ERVV aF/nF. Es folgt allein aus Nr. 1 Satz 1 ERVB 2019, einer Bekanntmachung der Bundesregierung. Für die Aufstellung eines derartigen Erfordernisses fehlt der Bundesregierung die gesetzliche Ermächtigung, weil nach der Verordnungsermächtigung in § 130a ZPO aF/nF und § 46c ArbGG aF/nF die Bundesregierung Rechtsverordnungen nur mit Zustimmung des Bundesrats erlassen darf (Rn. 39 ff.).
(Orientierungssätze)